{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-05-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2007-26--AHV-200_2008-05-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6279&type=1563347022&cHash=643de965baa6ab77a433827e658f73c7", "Checksum": "1414f3eba0eea8b585ae9c04d81c6b55"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:05:18", "Num": ["AHV 2007/26, AHV 2007/27, KZL 2007/18, KZL 2007/19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 28.05.2008 AHV 2007/26, AHV 2007/27, KZL 2007/18, KZL 2007/19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 28.05.2008 AHV 2007/26, AHV 2007/27, KZL 2007/18, KZL 2007/19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 28.05.2008 AHV 2007/26, AHV 2007/27, KZL 2007/18, KZL 2007/19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Nichtbezahlung von Sozialabgaben. Für durch den Geschäftsführer verursachte Schäden haften Verwaltungsräte, soweit sie ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 2008, AHV 2007/26, 27 und KZL 2007/18, 19)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:05:18", "Checksum": "19ffdedfa416c1022f140ebaf3de8d3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 28.05.2008 AHV 2007/26, AHV 2007/27, KZL 2007/18, KZL 2007/19\nRegeste:\nArt. 52 AHVG. Nichtbezahlung von Sozialabgaben. Für durch den Geschäftsführer verursachte Schäden haften Verwaltungsräte, soweit sie ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 2008, AHV 2007/26, 27 und KZL 2007/18, 19).\n\n3.4.2 Die Beschwerdeführer bestreiten im Wesentlichen, sich grob schuldhaft\nverhalten zu haben. Der einzige Schuldige sei C.___, der seinen Pflichten als\ngeschäftsführender Verwaltungsratspräsident in keiner Weise nachgekommen sei. Es\nkann durchaus zu treffen, dass gesellschaftsintern die Pflichtverletzungen in erster\nLinie dem geschäftsführenden Verwaltungspräsidenten zuzurechnen sind. Indem\njedoch die Beschwerdeführer als nicht geschäftsführende Verwaltungsräte es\nunterliessen, die Geschäftsführung des Verwaltungsratspräsidenten konkret zu\nüberprüfen, insbesondere auch was die AHV-rechtliche Beitragserhebung und\n-bezahlung betraf, sind sie, wie oben ausgeführt wurde, ihren gesetzlichen\nÜberwachungspflichten nicht nachgekommen. Dieses Verhalten ist nach der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung als grobfahrlässig zu qualifizieren. Die\nBeschwerdeführer bringen zwar vor, ihnen sei die faktische Überprüfungsmöglichkeit\nvom Verwaltungsratspräsidenten nicht gewährt worden. Die betreffenden\nVerwaltungsratsmitglieder hätten jedoch in dieser Situation allenfalls mittels\nLeistungsklage ihre Informationsrechte durchsetzen (Martin Wernli, Kommentar zu Art.\n715a OR, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 2. Auflage, Basel 2002, Rz 13)\noder, wie die Beschwerdegegnerin festgehalten hat, aus dem Verwaltungsrat\nzurücktreten können. Sich bloss auf die Aussagen des Verwaltungsratspräsidenten zu\nverlassen, die Geschäfte seien gut am laufen, kann nicht als genügende Pflichterfüllung\nangesehen werden.\n\n3.5\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3.5.1 Im Rahmen der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG sind\nHerabsetzungsgründe zugelassen. Die Schadenersatzpflicht ist deshalb einer\nHerabsetzung wegen Mitverschuldens der Ausgleichkasse zugänglich, sofern sich\ndiese einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat; dies ist namentlich dann der\nFall, wenn die Ausgleichskasse elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und\ndes Beitragsbezugs missachtet hat. Zudem muss zwischen dem pflichtwidrigen\nVerhalten und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 122\nV 189 E. 3c, Kieser, Rechtsprechung, Rz 18).\n\n3.5.2 Das Vorbringen, die Beschwerdegegnerin trage am Schaden eine\nMitschuld, weil sie eine geringe Lohnsumme akzeptiert habe, ist unbegründet. Die\nLohnfestsetzung ist allein Aufgabe des Unternehmens. Es liegt deshalb allein im\nVerantwortungsbereich der zuständigen Organe einer AG, dafür zu sorgen, dass die\nausbezahlten Löhne der Ausgleichskasse korrekt gemeldet werden. Ein\nHerabsetzungsgrund wegen Mitverschuldens der Beschwerdegegnerin ist nicht\nersichtlich.\n\n4.\n\nIm Sinne der vorstehenden Erwägungen sind die Beschwerden und Rekurse\nabzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG und Art. 97\nVRP).\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG\n\nentschieden:\n\n1. Die Beschwerden und Rekurse werden abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9\n"}