{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-05-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2007-26--AHV-200_2008-05-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6279&type=1563347022&cHash=643de965baa6ab77a433827e658f73c7", "Checksum": "1414f3eba0eea8b585ae9c04d81c6b55"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:05:18", "Num": ["AHV 2007/26, AHV 2007/27, KZL 2007/18, KZL 2007/19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 28.05.2008 AHV 2007/26, AHV 2007/27, KZL 2007/18, KZL 2007/19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 28.05.2008 AHV 2007/26, AHV 2007/27, KZL 2007/18, KZL 2007/19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 28.05.2008 AHV 2007/26, AHV 2007/27, KZL 2007/18, KZL 2007/19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Nichtbezahlung von Sozialabgaben. Für durch den Geschäftsführer verursachte Schäden haften Verwaltungsräte, soweit sie ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 2008, AHV 2007/26, 27 und KZL 2007/18, 19)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:05:18", "Checksum": "19ffdedfa416c1022f140ebaf3de8d3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 28.05.2008 AHV 2007/26, AHV 2007/27, KZL 2007/18, KZL 2007/19\nRegeste:\nArt. 52 AHVG. Nichtbezahlung von Sozialabgaben. Für durch den Geschäftsführer verursachte Schäden haften Verwaltungsräte, soweit sie ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 2008, AHV 2007/26, 27 und KZL 2007/18, 19).\n\n3.2 Die Beschwerdegegnerin macht Schadenersatz für entgangene bundesrechtliche\nBeiträge in Höhe von Fr. 12'641.40 und entgangene kantonalrechtliche Beiträge in\nHöhe von Fr. 6'659.65 geltend, total Fr. 19'301.05. Diese Beträge setzen sich gemäss\nEinspracheentscheiden und Berechnungsblätter im Wesentlichen aus den unbezahlt\ngebliebenen Lohnbeiträgen für den Zeitraum Juni 2004 bis Dezember 2005 zusammen,\nabzüglich die Konkursdividende von Fr. 1'456.80 (act. G263 und G273). Grundlage für\ndie Lohnbeiträge bilden die Jahresabrechnungen 2004 über eine Lohnsumme von\nFr. 81'037.85 (act. G26/ 273.22) und die Abklärungen des Revisors der\nBeschwerdegegnerin betreffend die Lohnsummen in den Jahren 2005 und 2006 (act.\nG26/273.96 und 3.94). Danach wurde für 2005 von einer Lohnsumme von Fr. 96'000.--\nausgegangen, während für 2006 kein Lohn mehr angenommen wurde. Nachdem\nverschiedene Aufforderungen, Jahresabrechnungen einzureichen, erfolglos blieben und\nin den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die provisorischen Grundlagen\nfür die Lohnbeträge für 2005 und 2006 falsch wären, kann darauf abgestellt werden.\nMithin kann der geltend gemachte Schadenersatz von total Fr. 19'301.05 als\nausgewiesen erachtet werden. Die Höhe des Schadens resp. die Schadensberechnung\nblieb während des ganzen Verfahrens unbestritten. Die von der Beschwerdegegnerin\nberechnete Summe lässt sich aus den Akten auch schlüssig herleiten.\n\n3.3\n\n3.3.1 Weitere Haftungsvoraussetzung ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1\nAHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei\njeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nden Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Bei einer Lohnsumme\nüber Fr. 200'000.-- hat der Arbeitgeber die Beiträge monatlich zu zahlen (Art. 34 Abs. 1\nlit. a AHVV). Die Ausgleichskasse setzt hiezu Akontobeiträge aufgrund der\nvoraussichtlichen Lohnsumme fest (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Wesentliche Änderungen der\nLohnsumme haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse während des laufenden\nJahres zu melden (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht\ndes Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe.\nDazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser\nöffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52\nAbs. 1 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195\nE. 2a).\n\n3.3.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die F.___ AG und die verantwortlichen\nVerwaltungsräte während der gesamten Dauer des Bestehens des Unternehmens die\nAbrechnungspflicht höchstens schleppend, wenn überhaupt, erfüllten und auch keine\nLohnbeiträge geleistet wurden. Angesichts der fortgesetzten Missachtung der\nAbrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen ist die Widerrechtlichkeit als\nHaftungsvoraussetzung ohne Weiteres zu bejahen.\n\n3.4\n\n3.4.1 Im Weitern ist zu prüfen, ob die Vorschriften absichtlich oder grob\nfahrlässig missachtet wurden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zwar\nnicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben durch Arbeitgebende ohne\nweiteres einem qualifizierten Verschulden der Organe gleichzusetzen. Vorausgesetzt ist\nvielmehr ein Normverstoss von einer gewissen Schwere (BGE 121 V 244). Davon wird\nin der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch regelmässig ausgegangen, wenn\netwa ein Arbeitgeber über längere Zeit seine Abrechnungs- und/oder\nAblieferungspflichten nur schleppend oder nur teilweise erfüllt, ohne dass die\nverantwortlichen Organe einschreiten und für Abhilfe sorgen. Bei der Frage der Haftung\ndes Verwaltungsrates definieren sich die organrechtlichen Pflichten über die\naktienrechtlichen Bestimmungen des Art. 716a OR. Der Verwaltungsrat hat\ndemgemäss eine Reihe von Aufgaben, die nicht übertragbar oder entziehbar sind. Die\nsozialversicherungsrechtliche Betrachtungsweise differenziert zwischen dem\ngeschäftsführenden und dem nicht geschäftsführenden Mitglied des Verwaltungsrates.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWer als Verwaltungsrat die Geschäfte nicht selber führt, darf sich nach der\nRechtsprechung auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des\nGeschäftsganges verlassen; zugleich wird aber auch verlangt, dass er sich laufend\nüber den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert,\nnötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht (Kieser, in\nSBVR XIV-Meyer, Soziale Sicherheit, AHV, Rz 281 f.). Zu den Aufgaben des\nVerwaltungsrates gehört prinzipiell auch die Überprüfung der zutreffenden AHVrechtlichen Beitragserhebung und -bezahlung (Kieser, AHV, Rz 301). Als grobfahrlässig\nzu werten ist die Verkennung der Pflicht eines Verwaltungsrates; eine Exkulpation ist\nnicht möglich, wenn ein Verwaltungsrat geltend macht, er habe dem\ngeschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied vertraut (Kieser, Rechtsprechung, Rz 15).\n\n"}