{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-05-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2007-26--AHV-200_2008-05-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6279&type=1563347022&cHash=643de965baa6ab77a433827e658f73c7", "Checksum": "1414f3eba0eea8b585ae9c04d81c6b55"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:05:18", "Num": ["AHV 2007/26, AHV 2007/27, KZL 2007/18, KZL 2007/19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 28.05.2008 AHV 2007/26, AHV 2007/27, KZL 2007/18, KZL 2007/19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 28.05.2008 AHV 2007/26, AHV 2007/27, KZL 2007/18, KZL 2007/19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 28.05.2008 AHV 2007/26, AHV 2007/27, KZL 2007/18, KZL 2007/19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Nichtbezahlung von Sozialabgaben. Für durch den Geschäftsführer verursachte Schäden haften Verwaltungsräte, soweit sie ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 2008, AHV 2007/26, 27 und KZL 2007/18, 19)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:05:18", "Checksum": "19ffdedfa416c1022f140ebaf3de8d3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 28.05.2008 AHV 2007/26, AHV 2007/27, KZL 2007/18, KZL 2007/19\nRegeste:\nArt. 52 AHVG. Nichtbezahlung von Sozialabgaben. Für durch den Geschäftsführer verursachte Schäden haften Verwaltungsräte, soweit sie ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 2008, AHV 2007/26, 27 und KZL 2007/18, 19).\n\ngeltend, C.___ habe keine Einsicht in die Geschäftstätigkeiten der F.___ AG gewährt,\nhabe Versprechungen nicht gehalten. Sie seien trotz Anfrage nicht über den\nGeschäftsgang informiert worden. C.___ habe stets versichert, die Geschäfte würden\ngut laufen, es bestünden keine Probleme und es seien keine zu erwarten. E.___\nerwähnt in seiner Beschwerde zudem, er hätte aus dem Verwaltungsrat austreten\nwollen, wobei C.___ seinen Namen nie gelöscht habe. Er sei auch der Familie F.___\nzuliebe geblieben, um den Schaden möglichst gering zu halten.\n\nC.b In ihren Beschwerdeantworten vom 14. November 2007 beantragt die\nBeschwerdegegnerin die Abweisung beider Beschwerden/Rekurse. Sofern die\nBeschwerdeführer als Verwaltungsräte in der Firma nichts hätten erreichen können,\nhätten sie aus dem Verwaltungsrat mittels einfachem Schreiben an das\nHandelsregisteramt zurücktreten sollen. Betreffend der an die SVA zu leistenden\nBeiträge hätten sie sich bei der SVA erkundigen können (act. G3).\n\nD.\n\nDie Beschwerdeführer nahmen am 31. Dezember 2007 resp. 7. Januar 2008 in ihren\nRepliken dazu Stellung (act. G265, G276). E.___ schreibt, dass die SVA einen Jahreslohn\nvon Fr. 3000.- akzeptiert habe, sei unseriös und fahrlässig. Wenn daraus der SVA ein\nSchaden entstünde, so habe sie die Schuld bei sich selbst zu suchen. Zudem habe er\nsich der Familie F.___ gegenüber loyal verhalten wollen, weshalb er auch geblieben sei\n(act. G276). L.___ macht geltend, C.___ habe offenbar keine Buchhaltung geführt und\ndas Aktienkapital für private Zwecke verwendet. Die ehemaligen Verwaltungsräte\nwürden deshalb möglicherweise eine Strafanzeige gegen C.___ wegen ungetreuer\nGeschäftsführung erheben (act. G265). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine\nDuplik (act. G267, G278).\n\nE.\n\nDie Verfahrensleitung stellte am 13. Februar 2008 in Aussicht, die Verfahren zu\nvereinigen. Die Parteien erhoben dagegen keine Einwände (act. G267, G 278).\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1.1 Da die Beschwerdeverfahren AHV 2007/26, AHV 2007/27 bzw. die\nRekursverfahren KZL 2007/18 und KZL 2007/19 den gleichen Sachverhalt betreffen\nund gestützt auf die selben rechtlichen Erwägungen zu entscheiden sind, sind die\nVerfahren zu vereinigen (vgl. BGE 123 V 215 Erw. 1).\n\n1.2 Die Rechtsmittel sind rechtzeitig innerhalb der in den angefochtenen\nEinspracheentscheiden angegebenen Frist von 30 Tagen (Beschwerde betreffend\nbundesrechtliche Forderung) bzw. von 14 Tagen (Rekurs betreffend kantonalrechtliche\nForderung) eingereicht worden, so dass auf die Streitsachen umfassend einzutreten ist.\n\n2.\n\nFügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von\nVorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (Art. 52\nAbs. 1 AHVG). Von der in Art. 52 AHVG enthaltenen Haftung sind auch die Organe des\nArbeitgebers- und mithin nicht bloss \"die juristische Person als Ganzes\" erfasst (Ueli\nKieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches\nBundesverwaltungsrecht, Bd. XIV Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Rz 256 [Nachfolgend:\nKieser, AHV]). Der im Gesetz verwendete Begriff des \"Arbeitgebers\" ist so zu\nverstehen, dass subsidiär auch die verantwortlichen Organe haftbar sind (vgl. BGE 129\nV 13 f.). Die Beschwerdeführer waren unbetrittenermassen als im Handelsregister\neingetragene Verwaltungsräte verantwortliche Organe der F.___ AG.\n\n3.\n\nDamit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle\nHaftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein,\nder auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs\nzurückzuführen ist (Urs-Christoph Dieterle/Ueli Kieser, Der Schadenersatzprozess, in:\nDer Schweizer Treuhänder, 7-8/95, 657).\n\n3.1 Nach der Rechtsprechung gilt der Schadeneintritt als erfolgt, sobald die Beiträge\nwegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren\nerhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b). Der Schaden kann unbezahlt\ngebliebene paritätische AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge, Verwaltungskostenbeiträge,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen für\nrückständige Beiträge umfassen (Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren\nnach dem Art. 52 AHVG in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen\n1998, S. 100). Die Beschwerdegegnerin verlangt auch Schadenersatz für entgangene\nBeiträge an die Familienausgleichskasse (FAK). Gemäss Art. 47 lit. d des kantonalen\nKinderzulagengesetzes (KZG, sGS 371.1) werden für diese Beiträge die Bestimmungen\ndes AHVG über die Arbeitgeberhaftung und Schadenersatzpflicht sinngemäss\nangewendet. Es besteht somit auch eine entsprechende Haftungsnorm für schuldhaft\nnicht bezahlte kantonalrechtliche Beiträge.\n\n"}