Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In Gutheissung der Beschwerde und des Rekurses wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2007 aufgehoben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/18