© Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. Oktober 2007 sowohl bezüglich des bundes- wie auch kantonalrechtlichen Teils aufzuheben ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Angesichts der Tatsache, dass das kantonalrechtliche Verfahren, das einen wesentlich tieferen Streitwert aufweist, zusammen mit dem kostenlosen bundesrechtlichen Verfahren erledigt wurde, rechtfertigt es sich, im kantonalrechtlichen Verfahren in Anwendung von Art. 97 VRP auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.