Mangels eines qualifizierten Verschuldens hat der Beschwerdeführer als ehemaliges Organ der Z.___ ag für den der Beschwerdegegnerin für die Monate Januar bis und mit April 2006 entstandenen Schaden somit nicht persönlich einzustehen. Bei diesem Ergebnis kann die Frage des erforderlichen Kausalzusammenhanges offen gelassen werden. 6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer mangels qualifizierten Verschuldens nicht für die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Schadenersatzforderungen einzustehen hat und die Beschwerde unter