Unter Berücksichtigung der kurzen Dauer des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Beitragsausstandes kann sein Verhalten in Würdigung der gesamten Umstände (nicht geschäftsführender Verwaltungsrat, Überprüfung der Geschäftsführung und Einholen von Auskünften nach Bekanntwerden von finanziellen Problemen der Gesellschaft) nicht als grobfahrlässig qualifiziert werden. Mithin fällt ein haftungsbegründendes qualifiziertes Verschulden, wie es Art. 52 AHVG für die Schadenersatzverpflichtung verlangt, in Würdigung der gesamten Umstände ausser Betracht. Mangels eines qualifizierten Verschuldens hat der Beschwerdeführer als ehemaliges Organ der Z._