bemüht hat. Dem Beschwerdeführer ist darüber hinaus zugute zu halten, dass er keine weiteren Löhne ausbezahlt hat (gemäss Revision erfolgten jedenfalls die letzten Lohnzahlungen im März 2006 [act. G 11.131]) und dadurch ein weiteres Ansteigen von offenen Sozialversicherungsbeiträgen verhindert hat. Unter Berücksichtigung der kurzen Dauer des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Beitragsausstandes kann sein Verhalten in Würdigung der gesamten Umstände (nicht geschäftsführender Verwaltungsrat, Überprüfung der Geschäftsführung und Einholen von Auskünften nach Bekanntwerden von finanziellen Problemen der Gesellschaft) nicht als grobfahrlässig qualifiziert werden.