Nach dem Gesagten steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer als nicht geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied sich zunächst bis Mitte April 2006 auf die Überprüfung der Geschäftsführung verlassen durfte und dass er sich in der relevanten Zeitdauer von Januar bis 10. Mai 2006 über die Geschäfte informiert, Auskünfte beim geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied sowie der Buchhaltung einverlangt und sich unmittelbar nach der Entdeckung von Anhaltspunkten für eine nicht einwandfreie Geschäftsführung um eine korrekte Buchhaltung und einen nachvollziehbaren Quartalsabschluss per 31. März 2006