G 5/5.1 ff.) wurde aber nicht umgesetzt. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe damals während längerer Zeit vom Geschäftsführer keine Bestätigung über die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge einverlangt und keine entsprechenden Massnahmen zur Bezahlung eingeleitet. Denn er durfte sich auf die Auskunft von F.___ verlassen, der Betrieb werde in den nächsten Monaten kostendeckend geführt und es seien noch 10% des Gründungskapitals – mithin Fr. 40'000.-- – vorhanden. Darüber hinaus war zur langfristigen Verstärkung der Solidität und Liquidität eine Kapitalerhöhung beabsichtigt.