seit der Gesellschaftsgründung geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied gewesen (vgl. act. G 11.1/62 – 65). Rechtsprechungsgemäss durfte sich der Beschwerdeführer als nicht geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied – im Gegensatz zum geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied F.___ – während der vorliegend massgebenden Dauer vom November 2005 bis April 2006 grundsätzlich auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges verlassen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte