5.4.5 Des Weiteren ist bei der Verschuldensbeurteilung zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass dieser bis zum 18. April 2006 nicht geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied gewesen ist. Erst – und lediglich interimsweise – ab dem 18. April 2006 wurde er geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied für die Dauer von ungefähr drei Wochen bis zu seinem Rücktritt vom 10. Mai 2006. Bis zum 18. April 2006 war F.___ seit der Gesellschaftsgründung geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied gewesen (vgl. act. G 11.1/62 – 65).