5.4.3 Die Beschwerdegegnerin lastet dem Beschwerdeführer als grobe Fahrlässigkeit an, dass er als Verwaltungsratsmitglied nicht für die korrekte Beitragsabrechnung und pünktliche Ablieferung gesorgt habe. Eine allfällige Delegation seiner Pflichten an die übrigen Verwaltungsratsmitglieder sei kein Exkulpationsgrund. Falls der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt habe, hätte er sich über allfällige Ausstände erkundigen müssen (act. G 11.1/243 S. 3 f.).