Mitglied des Verwaltungsrates. Wer als Verwaltungsrat die Geschäfte nicht selbst führt, darf sich nach der Rechtsprechung auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges verlassen; zugleich wird aber auch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verlangt, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht (Kieser, a.a.O, H 282 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).