G 5/11.29) kann insoweit keinen Rechtfertigungsgrund darstellen, weil dem Beschwerdeführer bzw. der Z.___ ag im Wesentlichen eine Verletzung der Beitragszahlungspflicht vor der Sperrung des Kontokorrentkredits zur Last gelegt wird. Wie es sich damit konkret verhält, kann jedoch offen gelassen werden, wenn ohnehin nicht von einem qualifizierten Verschulden auszugehen wäre, was nachfolgend zu prüfen ist. 5.4