5.3.2 Aus den Akten und nach dem bereits Gesagten ergibt sich, dass die Z.___ ag bzw. deren Verwaltungsrat der Beitragspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen sind, was zum Schaden der Beschwerdegegnerin geführt hat und vom Beschwerdeführer unbestritten ist. Die Gesellschaft bzw. deren Verwaltungsrat hat somit die Beitragszahlungspflicht missachtet, womit die Widerrechtlichkeit als Haftungsvoraussetzung zu bejahen ist. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ausgewiesen. Die geltend gemachte Sperrung des Kontokorrent-Kontos der Z.___ ag per 8. Mai 2006 (vgl. act. G 5/11.29)