5.3.1 Weitere Haftungsvoraussetzung für die vorliegend massgebliche Schadenersatzforderung für die entgangenen Beiträge der Monate Januar bis und mit April 2006 ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Bei einer Lohnsumme über Fr. 200'000.-- hat der Arbeitgeber die Beiträge monatlich zu zahlen (Art. 34 Abs. 1 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte