Mangels offenkundiger Berechnungsfehler ist somit grundsätzlich von der Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag in der Höhe von Fr. 7'611.45 auszugehen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass mangels Haftbarkeit die Beiträge für den Monat Mai 2006 davon in Abzug zu bringen sind, weshalb eine Restforderung von Fr. 6'022.80 (Fr. 7'250.70 – 1'227.90, wovon Fr. 360.75 kantonalrechtlichen Forderung) verbleibt. 5.3