5.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die Schadensbemessung bei nach dem Pauschalverfahren abrechnenden Arbeitgebern nicht auf die effektiv geschuldeten Beiträge, sondern auf die in Rechnung gestellten Akontozahlungen abzustellen, solange diese nicht höher sind als der der Ausgleichskasse insgesamt entstandene Schaden (AHI 2002 S. 54 f.). Zeitliche Grenze des vorliegend zu berücksichtigenden Schadens bildet der 10. Mai 2006. Es sind daher als ausstehende Beiträge einzig die Akontorechnungen Januar bis April 2006 sowie die Nachbelastung für das Jahr 2005 in der Schadensberechnung zu berücksichtigen (vgl. vorstehende E. 4.3 und 4.4).