Da die Beitragsforderung für den Monat Mai 2006 erst nach dem tatsächlichen Ausscheiden fällig wurde, ist der Beschwerdeführer für den entsprechenden von der Beschwerdegegnerin noch geltend gemachten bundesrechtlichen Restbetrag von Fr. 1'227.90 unabhängig von der Verschuldensfrage nicht mehr haftbar. Aus zeitlicher Sicht besteht somit höchstens eine Haftung für die am 23. März 2006 in Rechnung gestellte Nachbelastung und für die Beiträge des 1. Quartals 2006 sowie des Monats April 2006 (am 13. April 2006 in Rechnung gestellt [act. G 11.1/109] und bis 10. Mai 2006 zur Zahlung fällig; Art. 34 Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). 5.