4.4 Als formelles Organ der Z.___ ag kann der Beschwerdeführer nach dem Gesagten grundsätzlich nur für die Handlungen und Unterlassungen der Gesellschaft während der Dauer vom 10. November 2005 bis längstens 10. Mai 2006 belangt werden. Die Beiträge für die Monate November und Dezember 2005 wurden – wenn auch mit Verspätung – entrichtet (act. G 11.1/238). Da die Beitragsforderung für den Monat Mai 2006 erst nach dem tatsächlichen Ausscheiden fällig wurde, ist der Beschwerdeführer für den entsprechenden von der Beschwerdegegnerin noch geltend gemachten bundesrechtlichen Restbetrag von Fr. 1'227.90 unabhängig von der Verschuldensfrage nicht mehr haftbar.