G 5/13.4). Vor diesem Hintergrund steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2006 aus dem Verwaltungsrat zurückgetreten ist. Die – vom Beschwerdeführer nicht verschuldete – verzögerte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anmeldung in das Handelsregister sowie die Einberufung der Aktionäre durch den Beschwerdeführer zu einem informellen Treffen bezüglich eines Rettungsversuches vom 12. Mai 2006 (act. G 5/11.2) vermögen an dieser Tatsache nichts zu ändern.