G 11.1/6 und 11.1/234). Auch aus diesem Grund hat die Beschwerdegegnerin den entsprechenden Aufwand selbst zu tragen. 3. Im vorliegenden Verfahren ist die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers/ Rekurrenten (nachfolgend als "Beschwerdeführer" bezeichnet) für nichtgeleistete bundes- und kantonalrechtliche Beitragsforderungen umstritten und zu prüfen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte