2.2 Art. 46 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) legt fest, dass für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen sind. Das Recht auf Akteneinsicht verpflichtet die Behörden namentlich, ein chronologisches, vollständiges und im Zeitpunkt der Entscheidung in sich geschlossenes Aktendossier zu führen (Cavelti/ Vögeli, a.a.O., Rz. 1136 mit Hinweisen auf BGE 115 Ia 99 und die Literatur).