2.1 Im Schreiben vom 21. Dezember 2007 verneint die Beschwerdegegnerin mangels gesetzlicher Grundlage eine Pflicht zu Erstellung eines Aktenverzeichnisses und kommt der entsprechenden Aufforderung des Versicherungsgerichts nicht nach. Stattdessen stellte sie dem Beschwerdeführer unter Geltendmachung einer Aufwandentschädigung von Fr. 100.-- eine Kopie des Aktendossiers zu (act. G 11).