des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten. Er ist zu unterzeichnen. Fehlt es an einem dieser Elemente, so fordert die Verfahrensleitung den Rekurrenten zur Ergänzung auf (Art. 48 Abs. 2 VRP). Das Verwaltungsgericht hat aus dieser Regelung geschlossen, dass sich ein Rekurrent zunächst darauf beschränken kann, innert der Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel zu erheben. Dazu genügt die ausdrückliche oder sinngemässe Erklärung, dass der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Urs Peter Cavelti / Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2003, Rz. 911).