1.1 Das Rechtsmittel gegen den kantonalrechtlichen Teil des angefochtenen Einspracheentscheids ist ein Rekurs an das Versicherungsgericht nach Art. 40 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, sGS 951.1) mit einer Rekursfrist von 14 Tagen (Art. 47 Abs. 1 VRP). Gemäss Art. 48 Abs. 1 VRP ist der Rekurs der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Er muss einen Antrag sowie eine Darstellung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte