C.g Auf eine Duplik wurde verzichtet. C.h Die Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts lud D.___ mit Schreiben vom 17. Juni 2008 dem Verfahren bei und eröffnete ihm eine Frist zur Stellungnahme bis 7. Juli 2008 (act. G 16), welche dieser unbenützt verstreichen liess. Erwägungen: 1. In formellrechtlicher Sicht ist betreffend die kantonalrechtliche Schadenersatzforderung die Frage umstritten, ob der Rekurrent rechtzeitig Rekurs erhoben hat. Die Beschwerdeerhebung betreffend den bundesrechtlichen Teil ist demgegenüber unbestritten und auch klar zu bejahen. Auf die Beschwerde betreffend die bundesrechtliche Forderung ist daher einzutreten.