C.f Mit Replik vom 23. Januar 2008 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zu den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten. Im Wesentlichen führt der Beschwerdeführer erneut aus, dass er alles unternommen habe, um die "Katastrophe" zu verhindern. Die unterbliebene Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge sei wegen des Verhaltens von F.___ nicht erkennbar gewesen. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf seine detailliert geschilderten Bemühungen eingegangen sei. Er macht des Weiteren geltend, dass der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf die Geltendmachung von Schadenersatz gegen F.___ als Hauptverantwortlicher ein grosser Fehler gewesen sei (act. G 13).