© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einen unverhältnismässig hohen Aufwand bedeutet hätte, habe sie das ganze Bündel Akten doppelseitig fotokopiert. Die Beschwerdegegnerin ersucht, den diesbezüglichen Aufwand von pauschal Fr. 100.-- dem Beschwerdeführer in Rechnung zu stellen (act. G 11).