C.e Am 7. Dezember 2007 wird die Beschwerdegegnerin vom Versicherungsgericht zur Erstellung eines Aktenverzeichnisses aufgefordert (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin teilt am 10. Dezember 2007 mit, dass sich ein Aktenverzeichnis erübrige, da die Akten geheftet und nummeriert seien (act. G 9). Am 18. Dezember 2007 fordert das Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin erneut auf, ein Aktenverzeichnis nachzureichen (act. G 10). Im Schreiben vom 21. Dezember 2007 teilt die Beschwerdegegnerin mit, dass sie zur Erstellung eines Aktenverzeichnisses nicht verpflichtet werden könne. Nachdem das manuelle Erstellen eines Aktenverzeichnisses