C.d Die Beschwerdegegnerin verweist in der Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2007 auf den angefochtenen Einspracheentscheid. Zusätzlich macht sie geltend, dass mangels rechtsgültiger "Beschwerde" innert der 14-tägigen Rechtsmittelfrist nicht auf den kantonalrechtlichen Teil der Schadenersatzforderung eingetreten werden dürfe. Bezüglich dem bundesrechtlichen Teil der Schadenersatzforderung beantragt sie die Beschwerdeabweisung (act. G 7).