Eine allfällige Delegation seiner Pflichten an die anderen Verwaltungsratsmitglieder sei kein Exkulpationsgrund. Falls der Einsprecher ohne Einfluss auf die Geschäftsführung gewesen wäre, hätte er sich über allfällige Ausstände bei ihr erkundigen können und müssen. Offensichtlich sei für ihn das Überleben seiner eigenen Unternehmung (A.___) wichtiger gewesen, als die Überweisung der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge. So habe er dafür gesorgt, dass die Z.___ ag im Jahre 2006 die Mieten (mit Verzögerung, aber immerhin) an die A.___ überwiesen habe, während sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Beiträge und Nebenkosten des Jahres 2006 unbezahlt geblieben seien. Gemäss Eintragung im