{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-07-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2007-24--KZL-200_2008-07-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6282&type=1563347022&cHash=54cffcc64885a7f02324886d75bcef95", "Checksum": "2223ca566083a6cba791cc68101e568e"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:03:55", "Num": ["AHV 2007/24, KZL 2007/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 24.07.2008 AHV 2007/24, KZL 2007/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 24.07.2008 AHV 2007/24, KZL 2007/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 24.07.2008 AHV 2007/24, KZL 2007/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46 ATSG, Recht auf Akteneinsicht, rechtskonforme Aktenführung, Pflicht zur Erstellung eines Aktenverzeichnisses; Art. 52 AHVG, Schadenersatzpflicht eines Verwaltungsrates für nicht geleistete bundes- und kantonalrechtliche Beiträge; Dauer Verantwortlichkeit eines Verwaltungsratsmitgliedes bis spätestens zum tatsächlichen Austritt aus dem Verwaltungsrat; vorliegend qualifiziertes Verschulden unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (kurze Dauer der nicht geleisteten Beiträge, nicht geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied, laufende Überprüfung der Geschäftsführung und Einholen von Auskünften) verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. 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Juli 2008, AHV 2007/24 und KZL 2007/16).\n\n5.4.7 Am 18. April 2008 wurde vom Beschwerdeführer und D.___ eine\nVerwaltungsratssitzung einberufen. Es wurde festgestellt, dass aufgrund der\nVersäumnisse von F.___ keine ordentliche Buchhaltung vorhanden sei. Über Debitorenund Kreditorenbestände bestehe völlige Ungewissheit (act. G 5/7.2). F.___ habe\nüberdies ohne Rücksprache mit dem Verwaltungsrat erhebliche Fehlinvestitionen\nvorgenommen und erhebliche Kompetenzüberschreitungen begangen (act. G 5/7.3).\nVor diesem Hintergrund wurde der Geschäftsführervertrag mit F.___ gekündigt. F.___\nwurde verpflichtet, sämtliche Geschäftsunterlagen an den Beschwerdeführer zu\nübergeben (act. G 5/7.7). Im April 2006 erkundigte sich der Beschwerdeführer im\nHinblick auf die 1. Quartalsabrechnung des Jahres 2006 bei der B.___ Treuhand GmbH\nnach der Buchhaltung der Z.___ ag (vgl. act. G 11.1/42). Am 21. April 2006 wurde dem\nBeschwerdeführer von der B.___ Treuhand GmbH ein Quartalsabschluss per 31. März\n2006 zugestellt (act. G 11.1/40 ff.). Nach Abklärung der finanziellen Situation der\nGesellschaft und erfolglosen Sanierungsbemühungen durch den Beschwerdeführer\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbeschloss der Verwaltungsrat am 5. Mai 2006, eine Bilanz zu Fortführungs- und zu\nVeräusserungswerten erstellen zu lassen und nach Prüfung derselben durch eine\nRevisionsstelle den Konkurs anzumelden (act. G 5/10.2). Am 10. Mai 2006 meldete der\nBeschwerdeführer zusammen mit D.___ beim Kreisgericht St. Gallen Konkurs an (act.\nG 5/11.1) und trat von seinem Verwaltungsratsmandat zurück (vgl. vorstehende E. 4.3).\n\n5.4.8 Nach dem Gesagten steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der\nBeschwerdeführer als nicht geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied sich zunächst\nbis Mitte April 2006 auf die Überprüfung der Geschäftsführung verlassen durfte und\ndass er sich in der relevanten Zeitdauer von Januar bis 10. Mai 2006 über die\nGeschäfte informiert, Auskünfte beim geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied\nsowie der Buchhaltung einverlangt und sich unmittelbar nach der Entdeckung von\nAnhaltspunkten für eine nicht einwandfreie Geschäftsführung um eine korrekte\nBuchhaltung und einen nachvollziehbaren Quartalsabschluss per 31. März 2006\nbemüht hat. Dem Beschwerdeführer ist darüber hinaus zugute zu halten, dass er keine\nweiteren Löhne ausbezahlt hat (gemäss Revision erfolgten jedenfalls die letzten\nLohnzahlungen im März 2006 [act. G 11.131]) und dadurch ein weiteres Ansteigen von\noffenen Sozialversicherungsbeiträgen verhindert hat. Unter Berücksichtigung der\nkurzen Dauer des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Beitragsausstandes kann\nsein Verhalten in Würdigung der gesamten Umstände (nicht geschäftsführender\nVerwaltungsrat, Überprüfung der Geschäftsführung und Einholen von Auskünften nach\nBekanntwerden von finanziellen Problemen der Gesellschaft) nicht als grobfahrlässig\nqualifiziert werden. Mithin fällt ein haftungsbegründendes qualifiziertes Verschulden,\nwie es Art. 52 AHVG für die Schadenersatzverpflichtung verlangt, in Würdigung der\ngesamten Umstände ausser Betracht. Mangels eines qualifizierten Verschuldens hat\nder Beschwerdeführer als ehemaliges Organ der Z.___ ag für den der\nBeschwerdegegnerin für die Monate Januar bis und mit April 2006 entstandenen\nSchaden somit nicht persönlich einzustehen. Bei diesem Ergebnis kann die Frage des\nerforderlichen Kausalzusammenhanges offen gelassen werden.\n\n6.\n\nZusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer mangels\nqualifizierten Verschuldens nicht für die von der Beschwerdegegnerin geltend\ngemachten Schadenersatzforderungen einzustehen hat und die Beschwerde unter\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. Oktober 2007 sowohl\nbezüglich des bundes- wie auch kantonalrechtlichen Teils aufzuheben ist.\nGerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Angesichts der Tatsache,\ndass das kantonalrechtliche Verfahren, das einen wesentlich tieferen Streitwert\naufweist, zusammen mit dem kostenlosen bundesrechtlichen Verfahren erledigt wurde,\nrechtfertigt es sich, im kantonalrechtlichen Verfahren in Anwendung von Art. 97 VRP\nauf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG\n\nentschieden:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde und des Rekurses wird der angefochtene\nEinspracheentscheid vom 12. Oktober 2007 aufgehoben.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/18\n"}