{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-07-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2007-24--KZL-200_2008-07-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6282&type=1563347022&cHash=54cffcc64885a7f02324886d75bcef95", "Checksum": "2223ca566083a6cba791cc68101e568e"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:03:55", "Num": ["AHV 2007/24, KZL 2007/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 24.07.2008 AHV 2007/24, KZL 2007/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 24.07.2008 AHV 2007/24, KZL 2007/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 24.07.2008 AHV 2007/24, KZL 2007/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46 ATSG, Recht auf Akteneinsicht, rechtskonforme Aktenführung, Pflicht zur Erstellung eines Aktenverzeichnisses; Art. 52 AHVG, Schadenersatzpflicht eines Verwaltungsrates für nicht geleistete bundes- und kantonalrechtliche Beiträge; Dauer Verantwortlichkeit eines Verwaltungsratsmitgliedes bis spätestens zum tatsächlichen Austritt aus dem Verwaltungsrat; vorliegend qualifiziertes Verschulden unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (kurze Dauer der nicht geleisteten Beiträge, nicht geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied, laufende Überprüfung der Geschäftsführung und Einholen von Auskünften) verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juli 2008, AHV 2007/24 und KZL 2007/16)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:03:55", "Checksum": "b1698cfe6696daad81cd1012b9e11a51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 24.07.2008 AHV 2007/24, KZL 2007/16\nRegeste:\nArt. 46 ATSG, Recht auf Akteneinsicht, rechtskonforme Aktenführung, Pflicht zur Erstellung eines Aktenverzeichnisses; Art. 52 AHVG, Schadenersatzpflicht eines Verwaltungsrates für nicht geleistete bundes- und kantonalrechtliche Beiträge; Dauer Verantwortlichkeit eines Verwaltungsratsmitgliedes bis spätestens zum tatsächlichen Austritt aus dem Verwaltungsrat; vorliegend qualifiziertes Verschulden unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (kurze Dauer der nicht geleisteten Beiträge, nicht geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied, laufende Überprüfung der Geschäftsführung und Einholen von Auskünften) verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juli 2008, AHV 2007/24 und KZL 2007/16).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nverlangt, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt,\nsie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer\nabzuklären versucht (Kieser, a.a.O, H 282 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).\n\n5.4.3 Die Beschwerdegegnerin lastet dem Beschwerdeführer als grobe\nFahrlässigkeit an, dass er als Verwaltungsratsmitglied nicht für die korrekte\nBeitragsabrechnung und pünktliche Ablieferung gesorgt habe. Eine allfällige Delegation\nseiner Pflichten an die übrigen Verwaltungsratsmitglieder sei kein Exkulpationsgrund.\nFalls der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt habe,\nhätte er sich über allfällige Ausstände erkundigen müssen (act. G 11.1/243 S. 3 f.).\n\n5.4.4 Vorab ist festzuhalten, dass aus zeitlicher Sicht höchstens eine Haftung\ndes Beschwerdeführers für die Beiträge des 1. Quartals 2006 sowie des Monats April\n2006 und der Nachbelastung aus der Jahresabrechnung 2005 besteht (vgl.\nvorstehende E. 4.3 und 4.4). Der Beschwerdeführer weist damit in zeitlicher und\nquantitativer Hinsicht eine vergleichbare Haftbarkeit wie F.___ aus. Gegenüber F.___\nverzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Geltendmachung von Schadenersatz, da\ndieser nur \"relativ kurze Zeit im VR\" gewesen sei (act. G 11.1/240). Diese - von der\nBeschwerdegegnerin bei F.___ schuldentlastend anerkannte - kurze Dauer des\nNormverstosses ist ebenfalls zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.\n\n5.4.5 Des Weiteren ist bei der Verschuldensbeurteilung zugunsten des\nBeschwerdeführers zu berücksichtigen, dass dieser bis zum 18. April 2006 nicht\ngeschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied gewesen ist. Erst – und lediglich\ninterimsweise – ab dem 18. April 2006 wurde er geschäftsführendes\nVerwaltungsratsmitglied für die Dauer von ungefähr drei Wochen bis zu seinem\nRücktritt vom 10. Mai 2006. Bis zum 18. April 2006 war F.___ seit der\nGesellschaftsgründung geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied gewesen (vgl. act.\nG 11.1/62 – 65). Rechtsprechungsgemäss durfte sich der Beschwerdeführer als nicht\ngeschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied – im Gegensatz zum geschäftsführenden\nVerwaltungsratsmitglied F.___ – während der vorliegend massgebenden Dauer vom\nNovember 2005 bis April 2006 grundsätzlich auf die Überprüfung der Tätigkeit der\nGeschäftsleitung und des Geschäftsganges verlassen.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n5.4.6 Der Beschwerdeführer hat sich über den Geschäftsgang informiert und\nAuskünfte einverlangt. So wurde dem Beschwerdeführer von F.___ anlässlich der\nVerwaltungsratssitzung vom 3. Februar 2006 mitgeteilt, dass der Betrieb in den\nnächsten Monaten kostendeckend geführt werde (act. G 5/4.2) und selbst nach den\ngetätigten Investitionen und laufenden Zahlungen 10% des - barliberierten\nAktienkapitals - vorhanden seien (act. G 5/4.1). Da die Verwaltungsräte bestrebt waren,\nden Betrieb langfristig nur durch Eigenmittel zu finanzieren, wurde überdies an der\nVerwaltungsratssitzung vom 3. Februar 2006 eine Aktienkapitalerhöhung in Erwägung\ngezogen, da das Gründungskapital wegen Investitionen bis auf 10% aufgebraucht\nworden sei (act. G 5/4.1). Der entsprechende Kapitalerhöhungsbeschluss der\nausserordentlichen Generalversammlung vom 14. März 2006 (act. G 5/5.1 ff.) wurde\naber nicht umgesetzt. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer nicht\nvorgeworfen werden, er habe damals während längerer Zeit vom Geschäftsführer keine\nBestätigung über die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge einverlangt und keine\nentsprechenden Massnahmen zur Bezahlung eingeleitet. Denn er durfte sich auf die\nAuskunft von F.___ verlassen, der Betrieb werde in den nächsten Monaten\nkostendeckend geführt und es seien noch 10% des Gründungskapitals – mithin Fr.\n40'000.-- – vorhanden. Darüber hinaus war zur langfristigen Verstärkung der Solidität\nund Liquidität eine Kapitalerhöhung beabsichtigt.\n\n"}