{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-07-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2007-24--KZL-200_2008-07-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6282&type=1563347022&cHash=54cffcc64885a7f02324886d75bcef95", "Checksum": "2223ca566083a6cba791cc68101e568e"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:03:55", "Num": ["AHV 2007/24, KZL 2007/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 24.07.2008 AHV 2007/24, KZL 2007/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 24.07.2008 AHV 2007/24, KZL 2007/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 24.07.2008 AHV 2007/24, KZL 2007/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46 ATSG, Recht auf Akteneinsicht, rechtskonforme Aktenführung, Pflicht zur Erstellung eines Aktenverzeichnisses; Art. 52 AHVG, Schadenersatzpflicht eines Verwaltungsrates für nicht geleistete bundes- und kantonalrechtliche Beiträge; Dauer Verantwortlichkeit eines Verwaltungsratsmitgliedes bis spätestens zum tatsächlichen Austritt aus dem Verwaltungsrat; vorliegend qualifiziertes Verschulden unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (kurze Dauer der nicht geleisteten Beiträge, nicht geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied, laufende Überprüfung der Geschäftsführung und Einholen von Auskünften) verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. 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Juli 2008, AHV 2007/24 und KZL 2007/16).\n\nlit. a AHVV). Die Ausgleichskasse setzt hiezu Akontobeiträge aufgrund der\nvoraussichtlichen Lohnsumme fest (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Wesentliche Änderungen der\nLohnsumme haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse während des laufenden\nJahres zu melden (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht\ndes Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe.\nDazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser\nöffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52\nAbs. 1 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195\nE. 2a).\n\n5.3.2 Aus den Akten und nach dem bereits Gesagten ergibt sich, dass die Z.___\nag bzw. deren Verwaltungsrat der Beitragspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen\nsind, was zum Schaden der Beschwerdegegnerin geführt hat und vom\nBeschwerdeführer unbestritten ist. Die Gesellschaft bzw. deren Verwaltungsrat hat\nsomit die Beitragszahlungspflicht missachtet, womit die Widerrechtlichkeit als\nHaftungsvoraussetzung zu bejahen ist. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht\nausgewiesen. Die geltend gemachte Sperrung des Kontokorrent-Kontos der Z.___ ag\nper 8. Mai 2006 (vgl. act. G 5/11.29) kann insoweit keinen Rechtfertigungsgrund\ndarstellen, weil dem Beschwerdeführer bzw. der Z.___ ag im Wesentlichen eine\nVerletzung der Beitragszahlungspflicht vor der Sperrung des Kontokorrentkredits zur\nLast gelegt wird. Wie es sich damit konkret verhält, kann jedoch offen gelassen\nwerden, wenn ohnehin nicht von einem qualifizierten Verschulden auszugehen wäre,\nwas nachfolgend zu prüfen ist.\n\n5.4\n\n5.4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorschriften absichtlich oder\ngrobfahrlässig missachtet wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sowohl ein\nVerschulden des Arbeitgebers wie des verantwortlichen Organs vorliegen muss. Nach\nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben durch den Arbeitgeber ohne weiteres einem qualifizierten\nVerschulden seiner Organe gleichzusetzen. Vorausgesetzt ist vielmehr ein\nNormverstoss von einer gewissen Schwere. Eine Nichtabrechnung oder\nNichtbezahlung der Beiträge genügt noch nicht, um ein qualifiziertes Verschulden\nanzunehmen. Vielmehr sind die gesamten Umstände zu würdigen. Die Frage der Dauer\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndes Normverstosses ist dabei ein Beurteilungskriterium, welches im Rahmen der\nGesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im Sinne der Rechtsprechung zu den\nEntlastungsgründen zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann (BGE 121 V\n244 E. 4b mit Hinweisen). Von einem qualifizierten Verschulden ist in der Regel\nauszugehen, wenn beispielsweise ein Arbeitgeber über längere Zeit seine\nAbrechnungs- und/oder Ablieferungspflichten nur schleppend oder bloss teilweise\nerfüllt. Bei der Verschuldensbeurteilung gilt ein objektivierter Verschuldensmassstab,\nweshalb subjektive Entschuldbarkeit oder die Gründe für die Mandatsübernahme\nunbeachtlich sind (Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer\n[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2.\nAuflage 2007, H 272 mit Hinweisen).\n\n5.4.2 Gemäss Art. 716 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220) führt der\nVerwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht\nübertragen hat. Art. 716a Abs. 1 OR enthält sodann einen Katalog unübertragbarer und\nunentziehbarer Aufgaben. So obliegt dem Verwaltungsrat insbesondere die Oberleitung\nder Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung\ndes Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die\nOberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im\nHinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer\n5). Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat die mit der Geschäftsführung\nbetrauten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang\nunterrichten zu lassen. Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten\nArbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten\nverbleiben auch dann beim Verwaltungsrat. Deshalb hat jedes Mitglied des\nVerwaltungsrats sich periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten\nGeschäfte, welche nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren,\nRapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende\nAuskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen\n(vgl. BGE 114 V 223 E. 4a). Die sozialversicherungsrechtliche Betrachtungsweise\ndifferenziert zwischen dem geschäftsführenden und dem nicht geschäftsführenden\nMitglied des Verwaltungsrates. Wer als Verwaltungsrat die Geschäfte nicht selbst führt,\ndarf sich nach der Rechtsprechung auf die Überprüfung der Tätigkeit der\nGeschäftsleitung und des Geschäftsganges verlassen; zugleich wird aber auch\n\n"}