{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-07-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2007-24--KZL-200_2008-07-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6282&type=1563347022&cHash=54cffcc64885a7f02324886d75bcef95", "Checksum": "2223ca566083a6cba791cc68101e568e"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:03:55", "Num": ["AHV 2007/24, KZL 2007/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 24.07.2008 AHV 2007/24, KZL 2007/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 24.07.2008 AHV 2007/24, KZL 2007/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 24.07.2008 AHV 2007/24, KZL 2007/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46 ATSG, Recht auf Akteneinsicht, rechtskonforme Aktenführung, Pflicht zur Erstellung eines Aktenverzeichnisses; Art. 52 AHVG, Schadenersatzpflicht eines Verwaltungsrates für nicht geleistete bundes- und kantonalrechtliche Beiträge; Dauer Verantwortlichkeit eines Verwaltungsratsmitgliedes bis spätestens zum tatsächlichen Austritt aus dem Verwaltungsrat; vorliegend qualifiziertes Verschulden unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (kurze Dauer der nicht geleisteten Beiträge, nicht geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied, laufende Überprüfung der Geschäftsführung und Einholen von Auskünften) verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. 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Juli 2008, AHV 2007/24 und KZL 2007/16).\n\n4.4 Als formelles Organ der Z.___ ag kann der Beschwerdeführer nach dem Gesagten\ngrundsätzlich nur für die Handlungen und Unterlassungen der Gesellschaft während\nder Dauer vom 10. November 2005 bis längstens 10. Mai 2006 belangt werden. Die\nBeiträge für die Monate November und Dezember 2005 wurden – wenn auch mit\nVerspätung – entrichtet (act. G 11.1/238). Da die Beitragsforderung für den Monat Mai\n2006 erst nach dem tatsächlichen Ausscheiden fällig wurde, ist der Beschwerdeführer\nfür den entsprechenden von der Beschwerdegegnerin noch geltend gemachten\nbundesrechtlichen Restbetrag von Fr. 1'227.90 unabhängig von der Verschuldensfrage\nnicht mehr haftbar. Aus zeitlicher Sicht besteht somit höchstens eine Haftung für die\nam 23. März 2006 in Rechnung gestellte Nachbelastung und für die Beiträge des 1.\nQuartals 2006 sowie des Monats April 2006 (am 13. April 2006 in Rechnung gestellt\n[act. G 11.1/109] und bis 10. Mai 2006 zur Zahlung fällig; Art. 34 Abs. 3 der Verordnung\nüber die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]).\n\n5.\n\n5.1 Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor.\nDamit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle\nHaftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein,\nder auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs\nzurückzuführen ist. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen.\n\n5.2\n\n5.2.1 Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bzw. des verantwortlichen\nOrgans setzt zunächst den Eintritt eines Schadens bei der Ausgleichskasse voraus.\nNach der Rechtsprechung gilt der Schadeneintritt als erfolgt, sobald die Beiträge\nwegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren\nerhoben werden können, mithin bei Konkurseröffnung über eine juristische Person\n(BGE 123 V 16 E. 5b). Der Schaden kann unbezahlt gebliebene paritätische AHV/IV/\nEO- und ALV-Beiträge, Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBetreibungskosten sowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge umfassen (Thomas\nNussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser\n[Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 100).\n\n5.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die\nSchadensbemessung bei nach dem Pauschalverfahren abrechnenden Arbeitgebern\nnicht auf die effektiv geschuldeten Beiträge, sondern auf die in Rechnung gestellten\nAkontozahlungen abzustellen, solange diese nicht höher sind als der der\nAusgleichskasse insgesamt entstandene Schaden (AHI 2002 S. 54 f.). Zeitliche Grenze\ndes vorliegend zu berücksichtigenden Schadens bildet der 10. Mai 2006. Es sind daher\nals ausstehende Beiträge einzig die Akontorechnungen Januar bis April 2006 sowie die\nNachbelastung für das Jahr 2005 in der Schadensberechnung zu berücksichtigen (vgl.\nvorstehende E. 4.3 und 4.4).\n\n5.2.3 Die Beschwerdegegnerin macht Schadenersatz für entgangene\nbundesrechtliche Beiträge der Monate Januar bis Mai 2006 in Höhe von Fr. 7'250.70\nund entgangene kantonalrechtliche Beiträge in Höhe von Fr. 360.75 (inklusive\nNachbelastung aus der Jahresabrechnung 2005), total Fr. 7'611.45 geltend (vgl. act. G\n11.1/243 S. 4). Das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderungen ist nicht\nbestritten. Mangels offenkundiger Berechnungsfehler ist somit grundsätzlich von der\nSchadensberechnung der Beschwerdegegnerin und von einem vorliegend relevanten\nSchadensbetrag in der Höhe von Fr. 7'611.45 auszugehen. Allerdings ist zu\nberücksichtigen, dass mangels Haftbarkeit die Beiträge für den Monat Mai 2006 davon\nin Abzug zu bringen sind, weshalb eine Restforderung von Fr. 6'022.80 (Fr. 7'250.70 –\n1'227.90, wovon Fr. 360.75 kantonalrechtlichen Forderung) verbleibt.\n\n5.3\n\n5.3.1 Weitere Haftungsvoraussetzung für die vorliegend massgebliche\nSchadenersatzforderung für die entgangenen Beiträge der Monate Januar bis und mit\nApril 2006 ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff.\nAHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die\nArbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den\nArbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Bei einer Lohnsumme\nüber Fr. 200'000.-- hat der Arbeitgeber die Beiträge monatlich zu zahlen (Art. 34 Abs. 1\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}