{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-07-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2007-24--KZL-200_2008-07-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6282&type=1563347022&cHash=54cffcc64885a7f02324886d75bcef95", "Checksum": "2223ca566083a6cba791cc68101e568e"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:03:55", "Num": ["AHV 2007/24, KZL 2007/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 24.07.2008 AHV 2007/24, KZL 2007/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 24.07.2008 AHV 2007/24, KZL 2007/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 24.07.2008 AHV 2007/24, KZL 2007/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46 ATSG, Recht auf Akteneinsicht, rechtskonforme Aktenführung, Pflicht zur Erstellung eines Aktenverzeichnisses; Art. 52 AHVG, Schadenersatzpflicht eines Verwaltungsrates für nicht geleistete bundes- und kantonalrechtliche Beiträge; Dauer Verantwortlichkeit eines Verwaltungsratsmitgliedes bis spätestens zum tatsächlichen Austritt aus dem Verwaltungsrat; vorliegend qualifiziertes Verschulden unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (kurze Dauer der nicht geleisteten Beiträge, nicht geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied, laufende Überprüfung der Geschäftsführung und Einholen von Auskünften) verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. 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Juli 2008, AHV 2007/24 und KZL 2007/16).\n\n3.2 Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre,\nnachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat,\njedenfalls aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Der fristauslösende Zeitpunkt für\ndie zweijährige Frist gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG fällt praxisgemäss in der Regel mit\nder Ausstellung des definitiven Pfändungsverlustscheins im Falle der Betreibung auf\nPfändung (BGE 113 V 258 E. 3c mit Hinweisen) oder im Falle der Betreibung auf\nKonkurs mit der Auflage des Kollokationsplans (und des Inventars) (BGE 126 V 443),\nbzw. bei einer Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven mit dem Zeitpunkt\nder Publikation der Verfahrenseinstellung zusammen (BGE 129 V 193).\n\n3.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist der Konkurs am 16. Juni 2006 eröffnet und\nam 12. Oktober 2006 mangels Aktiven eingestellt worden (act. G 11.1/239). Da die\nBeschwerdegegnerin die Schadenersatzverfügung am 24. April 2007 (act. G 11.1/78)\nerliess, ist die Verjährungsfrist unbestrittenermassen gewahrt.\n\n4.\n\n4.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder\ngrobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden\nverursacht, diesen zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können\nsubsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe belangt werden (BGE 123 V 15\nE. 5b, 122 V 66 E. 4a, 119 V 405 E. 2, je mit Hinweisen; SVR 2003 AHV Nr. 1 S. 1).\n\n4.2 Nach ständiger Rechtsprechung dauert die Verantwortlichkeit eines\nVerwaltungsratsmitgliedes in der Regel längstens bis zum Moment seines tatsächlichen\nAustritts aus dem Verwaltungsrat, also bis zum Zeitpunkt, in welchem es keinen\nmassgeblichen Einfluss mehr auf den Geschäftsgang hat (BGE 123 V 173 E. 3a, AHI\n1996 S. 293 E. 5). Das hat selbst dann zu gelten, wenn die Löschung des Eintrages im\nHandelsregister unterlassen oder erst später vorgenommen wird (BGE 126 V 61 E. 4c).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIn Bezug auf die geschuldeten Beiträge bedeutet das, dass das Organ für die zwischen\nseinem tatsächlichen Eintritt und tatsächlichen Austritt aus der Arbeitgeberfirma fällig\ngewordenen sowie für die beim Eintritt bereits fällig gewesenen Beiträge haftet. Die\nHaftung erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf unbezahlt gebliebene\nSozialversicherungsbeiträge, die während der Zeitspanne zwischen dem tatsächlichen\nEintritt und tatsächlichen Austritt aus der Arbeitgeberfirma, also der Dauer der\ntatsächlichen Einflussnahme auf die Geschäftsführung fällig werden und hätten\nentrichtet werden müssen (AHI 2002 S. 54). Werden nach dem Austritt aus der Firma\noder nach der Konkurseröffnung nicht abgerechnete Lohnzahlungen festgestellt,\nwelche diese Zeitspanne beschlagen, so besteht demnach auch noch eine Haftung des\nbereits ausgeschiedenen Organs (BGE 126 V 61 und 134, 123 V 172). Keine Haftung\nbesteht für nach dem tatsächlichen Austritt fällig gewordene Beiträge, es sei denn, der\nSchaden gehe auf Handlungen des ehemaligen Organs zurück, welche sich erst nach\ndessen Ausscheiden ausgewirkt haben (Urteil EVG vom 6. Februar 2003 i.S. F., H\n263/02, E. 3.2).\n\n4.3 Der Beschwerdeführer war seit der Gesellschaftsgründung vom 10. November\n2005 als Verwaltungsratsmitglied mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister\neingetragen (act. G 11.1/220.1). Gestützt auf den Handelsregisterauszug vom 2.\nOktober 2007 (act. G 11.1/239) geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der\nBeschwerdeführer bis zum Löschungseintrag vom 27. Juni 2006 als Verwaltungsrat der\nZ.___ ag eingetragen blieb und bis zur Konkurseröffnung haftbar sei. Dieser Auffassung\nkann nicht gefolgt werden. So erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der\nVerwaltungsratssitzung vom 5. Mai 2006 seinen Rücktritt spätestens per 10. Mai 2006\n(act. G 5/10.3). Den entsprechenden Eintragungstatbestand teilte – wie dem Schreiben\nvon Rechtsanwalt M.___ vom 15. Juni 2006 zu entnehmen ist (vgl. act. G 5/13.4) –\ndieser dem Handelsregisteramt St. Gallen bereits am 18. Mai 2006 mit. Wegen\nformeller Mängel (nicht gehörige Unterzeichnung der Anmeldung, fehlendes\nRücktrittsschreiben, vgl. act. G 5/13.3) konnte die Eintragung erst am 27. Juni 2006\nvorgenommen werden. Als Rücktrittsschreiben reichte Rechtsanwalt M.___ das\nVerwaltungsratsprotokoll vom 5. Mai 2006 ein und verwies auf das entsprechende\nTraktandum 3 (act. G 5/13.4). Vor diesem Hintergrund steht in tatsächlicher Hinsicht\nfest, dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2006 aus dem Verwaltungsrat\nzurückgetreten ist. Die – vom Beschwerdeführer nicht verschuldete – verzögerte\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAnmeldung in das Handelsregister sowie die Einberufung der Aktionäre durch den\nBeschwerdeführer zu einem informellen Treffen bezüglich eines Rettungsversuches\nvom 12. Mai 2006 (act. G 5/11.2) vermögen an dieser Tatsache nichts zu ändern.\n\n"}