{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-07-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2007-24--KZL-200_2008-07-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6282&type=1563347022&cHash=54cffcc64885a7f02324886d75bcef95", "Checksum": "2223ca566083a6cba791cc68101e568e"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:03:55", "Num": ["AHV 2007/24, KZL 2007/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 24.07.2008 AHV 2007/24, KZL 2007/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 24.07.2008 AHV 2007/24, KZL 2007/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 24.07.2008 AHV 2007/24, KZL 2007/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46 ATSG, Recht auf Akteneinsicht, rechtskonforme Aktenführung, Pflicht zur Erstellung eines Aktenverzeichnisses; Art. 52 AHVG, Schadenersatzpflicht eines Verwaltungsrates für nicht geleistete bundes- und kantonalrechtliche Beiträge; Dauer Verantwortlichkeit eines Verwaltungsratsmitgliedes bis spätestens zum tatsächlichen Austritt aus dem Verwaltungsrat; vorliegend qualifiziertes Verschulden unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (kurze Dauer der nicht geleisteten Beiträge, nicht geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied, laufende Überprüfung der Geschäftsführung und Einholen von Auskünften) verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. 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Juli 2008, AHV 2007/24 und KZL 2007/16).\n\ndes Sachverhaltes und eine Begründung enthalten. Er ist zu unterzeichnen. Fehlt es an\neinem dieser Elemente, so fordert die Verfahrensleitung den Rekurrenten zur\nErgänzung auf (Art. 48 Abs. 2 VRP). Das Verwaltungsgericht hat aus dieser Regelung\ngeschlossen, dass sich ein Rekurrent zunächst darauf beschränken kann, innert der\nRechtsmittelfrist das Rechtsmittel zu erheben. Dazu genügt die ausdrückliche oder\nsinngemässe Erklärung, dass der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Urs\nPeter Cavelti / Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2003,\nRz. 911).\n\n1.2 Innert der 14-tägigen Rechtsmittelfrist reichte der Rekurrent am 24. Oktober 2007\n(Datum Postaufgabe) die als \"Anzeige zur Beschwerde gegen eine\nEinspracheentscheidung\" bezeichnete Eingabe ein (act. G 1). Den Einspracheentscheid\nvom 12. Oktober 2007 legte er bei (act. G 1.2). Des Weiteren reichte er mit der Eingabe\nvom 24. Oktober 2007 eine an die Vorinstanz gesendete E-Mail vom 24. Oktober 2007\nein (act. G 1.1).\n\n1.3 In der Eingabe vom 24. Oktober 2007 teilt der Rekurrent seine \"Anzeige zur\nBeschwerde gegen die Einspracheentscheidung\" mit. Die geforderten Unterlagen\nwerde er in den nächsten Tagen aufbereiten und nachreichen (act. G 1). In der – in\nKopie an das Versicherungsgericht adressierten – E-Mail vom 24. Oktober 2007 führt\nder Rekurrent aus, dass er den Einspracheentscheid nicht akzeptiere und er dagegen\nBeschwerde einlege (act. G 1.1). Mit der Eingabe vom 24. Oktober 2007 samt Beilagen\nerklärt der rechtsunkundige Rekurrent somit ausdrücklich, dass der\nEinspracheentscheid vom 12. Oktober 2007 angefochten wird (Anzeige zur\nBeschwerde [act. G 1], \"unvorstellbar, diesen Entscheid zu akzeptieren\" und \"lege ich\nBeschwerde ein\" [act. G 1.1]). Nach dem Gesagten ist daher die Rekurserhebung innert\nder 14-tägigen Frist rechtsgenüglich erfolgt. In der Eingabe vom 10. November 2007\nergänzt der Rekurrent die Rechtsmittelerhebung vom 24. Oktober 2007 mit einer\neingehenden Sachverhaltsschilderung, Begründung und dem sinngemässem Antrag,\ndass auf die geltend gemachten Schadenersatzforderungen zu verzichten sei (act. G 3).\nAuf den Rekurs gegen den kantonalrechtlichen Teil des Einspracheentscheides vom\n12. Oktober 2007 ist nach dem Gesagten ebenfalls einzutreten.\n\n2.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.1 Im Schreiben vom 21. Dezember 2007 verneint die Beschwerdegegnerin mangels\ngesetzlicher Grundlage eine Pflicht zu Erstellung eines Aktenverzeichnisses und kommt\nder entsprechenden Aufforderung des Versicherungsgerichts nicht nach. Stattdessen\nstellte sie dem Beschwerdeführer unter Geltendmachung einer Aufwandentschädigung\nvon Fr. 100.-- eine Kopie des Aktendossiers zu (act. G 11).\n\n2.2 Art. 46 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) legt fest, dass für jedes\nSozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom\nVersicherungsträger systematisch zu erfassen sind. Das Recht auf Akteneinsicht\nverpflichtet die Behörden namentlich, ein chronologisches, vollständiges und im\nZeitpunkt der Entscheidung in sich geschlossenes Aktendossier zu führen (Cavelti/\nVögeli, a.a.O., Rz. 1136 mit Hinweisen auf BGE 115 Ia 99 und die Literatur). Hierzu\ngehört auch das Erstellen eines Aktenverzeichnisses (vgl. Urteil des\nSozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. August 2007 i.S. M.,\nIV.2005.00528, E. 3; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2003, N 5 zu Art. 46).\n\n2.3 Die Beschwerdegegnerin macht für den Kopieraufwand eine Pauschale von\nFr. 100.-- geltend. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass weder vom Beschwerdeführer\nnoch vom Versicherungsgericht ein Kopierauftrag ergangen ist, weshalb es von\nvornherein an einer Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Forderung fehlt. Des\nWeiteren ist ohnehin darauf hinzuweisen, dass der entsprechende Aufwand von der\nBeschwerdegegnerin selbst durch die nicht rechtskonforme Aktenführung – namentlich\ndurch das Verweigern der Erstellung eines Aktenverzeichnisses – verursacht wurde.\nHinzu kommt, dass die Akten teils mehrfach kopiert wurden (vgl. als Beispiel act. G\n11.1/6 und 11.1/234). Auch aus diesem Grund hat die Beschwerdegegnerin den\nentsprechenden Aufwand selbst zu tragen.\n\n3.\n\nIm vorliegenden Verfahren ist die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers/\nRekurrenten (nachfolgend als \"Beschwerdeführer\" bezeichnet) für nichtgeleistete\nbundes- und kantonalrechtliche Beitragsforderungen umstritten und zu prüfen.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3.1 Die Haftung des Arbeitgebers für Schäden der Ausgleichskasse aufgrund\nabsichtlicher oder grobfahrlässiger Missachtung von Vorschriften ist in Art. 52 des\nBundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10)\ngeregelt. Gemäss Art. 47 lit. d des Kinderzulagengesetzes (KZG; sGS 371.1) wird Art.\n52 AHVG auch für die Beiträge an die Familienausgleichskasse angewendet.\n\n"}