{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-07-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2007-24--KZL-200_2008-07-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6282&type=1563347022&cHash=54cffcc64885a7f02324886d75bcef95", "Checksum": "2223ca566083a6cba791cc68101e568e"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:03:55", "Num": ["AHV 2007/24, KZL 2007/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 24.07.2008 AHV 2007/24, KZL 2007/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 24.07.2008 AHV 2007/24, KZL 2007/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 24.07.2008 AHV 2007/24, KZL 2007/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46 ATSG, Recht auf Akteneinsicht, rechtskonforme Aktenführung, Pflicht zur Erstellung eines Aktenverzeichnisses; Art. 52 AHVG, Schadenersatzpflicht eines Verwaltungsrates für nicht geleistete bundes- und kantonalrechtliche Beiträge; Dauer Verantwortlichkeit eines Verwaltungsratsmitgliedes bis spätestens zum tatsächlichen Austritt aus dem Verwaltungsrat; vorliegend qualifiziertes Verschulden unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (kurze Dauer der nicht geleisteten Beiträge, nicht geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied, laufende Überprüfung der Geschäftsführung und Einholen von Auskünften) verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juli 2008, AHV 2007/24 und KZL 2007/16)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:03:55", "Checksum": "b1698cfe6696daad81cd1012b9e11a51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 24.07.2008 AHV 2007/24, KZL 2007/16\nRegeste:\nArt. 46 ATSG, Recht auf Akteneinsicht, rechtskonforme Aktenführung, Pflicht zur Erstellung eines Aktenverzeichnisses; Art. 52 AHVG, Schadenersatzpflicht eines Verwaltungsrates für nicht geleistete bundes- und kantonalrechtliche Beiträge; Dauer Verantwortlichkeit eines Verwaltungsratsmitgliedes bis spätestens zum tatsächlichen Austritt aus dem Verwaltungsrat; vorliegend qualifiziertes Verschulden unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (kurze Dauer der nicht geleisteten Beiträge, nicht geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied, laufende Überprüfung der Geschäftsführung und Einholen von Auskünften) verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juli 2008, AHV 2007/24 und KZL 2007/16).\n\nInvestor gefunden werde. Da dies trotz eigener Bemühungen nicht gelungen sei, habe\ner die Konkursanmeldung eingereicht. Die Revisionsstelle (C.___ Treuhand AG) habe\npersönlich beim Konkursrichter angerufen und um Nichteröffnung des Konkurses\ngebeten. Deshalb sei der Konkurs erst mehr als einen Monat später erneut angemeldet\nworden, nur weil man ihm (dem Beschwerdeführer) nicht geglaubt habe. An der\nverspäteten Konkurseröffnung und dem dadurch eingetretenen Schaden treffe ihn\nkeine Schuld. Er (der Beschwerdeführer) habe alle menschenmöglichen\nSanierungsbemühungen vorgenommen, was ihm auch von den beiden anderen\nVerwaltungsratsmitgliedern (F.___, D.___) attestiert worden sei. Des Weiteren sei das\nVerhalten der G.___ Bank, welche ohne Vorwarnung die Geschäftskonten habe sperren\nlassen, zweifelhaft (act. G 3).\n\nC.c Auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung hin reicht der\nBeschwerdeführer mit Schreiben vom 25. November 2007 seine Akten geordnet und\nversehen mit einem Aktenverzeichnis ein. Er weist erneut darauf hin, dass er alles\nunternommen habe, um Schäden zu vermeiden. Überdies erlaube es ihm seine\nfinanzielle Lage aufgrund der ihm entstandenen Verluste nicht, die geltend gemachte\nSchadenersatzforderung zu bezahlen. Es sei ihm daher auch nicht möglich gewesen,\neinen Rechtsbeistand zu bezahlen (act. G 5).\n\nC.d Die Beschwerdegegnerin verweist in der Beschwerdeantwort vom 3. Dezember\n2007 auf den angefochtenen Einspracheentscheid. Zusätzlich macht sie geltend, dass\nmangels rechtsgültiger \"Beschwerde\" innert der 14-tägigen Rechtsmittelfrist nicht auf\nden kantonalrechtlichen Teil der Schadenersatzforderung eingetreten werden dürfe.\nBezüglich dem bundesrechtlichen Teil der Schadenersatzforderung beantragt sie die\nBeschwerdeabweisung (act. G 7).\n\nC.e Am 7. Dezember 2007 wird die Beschwerdegegnerin vom Versicherungsgericht\nzur Erstellung eines Aktenverzeichnisses aufgefordert (act. G 8). Die\nBeschwerdegegnerin teilt am 10. Dezember 2007 mit, dass sich ein Aktenverzeichnis\nerübrige, da die Akten geheftet und nummeriert seien (act. G 9). Am 18. Dezember\n2007 fordert das Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin erneut auf, ein\nAktenverzeichnis nachzureichen (act. G 10). Im Schreiben vom 21. Dezember 2007 teilt\ndie Beschwerdegegnerin mit, dass sie zur Erstellung eines Aktenverzeichnisses nicht\nverpflichtet werden könne. Nachdem das manuelle Erstellen eines Aktenverzeichnisses\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neinen unverhältnismässig hohen Aufwand bedeutet hätte, habe sie das ganze Bündel\nAkten doppelseitig fotokopiert. Die Beschwerdegegnerin ersucht, den diesbezüglichen\nAufwand von pauschal Fr. 100.-- dem Beschwerdeführer in Rechnung zu stellen (act. G\n11).\n\nC.f Mit Replik vom 23. Januar 2008 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zu den von\nder Beschwerdegegnerin eingereichten Akten. Im Wesentlichen führt der\nBeschwerdeführer erneut aus, dass er alles unternommen habe, um die \"Katastrophe\"\nzu verhindern. Die unterbliebene Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge sei wegen\ndes Verhaltens von F.___ nicht erkennbar gewesen. Der Beschwerdeführer rügt, dass\ndie Beschwerdegegnerin nicht auf seine detailliert geschilderten Bemühungen\neingegangen sei. Er macht des Weiteren geltend, dass der Verzicht der\nBeschwerdegegnerin auf die Geltendmachung von Schadenersatz gegen F.___ als\nHauptverantwortlicher ein grosser Fehler gewesen sei (act. G 13).\n\nC.g Auf eine Duplik wurde verzichtet.\n\nC.h Die Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts lud D.___ mit Schreiben vom 17.\nJuni 2008 dem Verfahren bei und eröffnete ihm eine Frist zur Stellungnahme bis 7. Juli\n2008 (act. G 16), welche dieser unbenützt verstreichen liess.\n\nErwägungen:\n\n1.\n\nIn formellrechtlicher Sicht ist betreffend die kantonalrechtliche Schadenersatzforderung\ndie Frage umstritten, ob der Rekurrent rechtzeitig Rekurs erhoben hat. Die\nBeschwerdeerhebung betreffend den bundesrechtlichen Teil ist demgegenüber\nunbestritten und auch klar zu bejahen. Auf die Beschwerde betreffend die\nbundesrechtliche Forderung ist daher einzutreten.\n\n1.1 Das Rechtsmittel gegen den kantonalrechtlichen Teil des angefochtenen\nEinspracheentscheids ist ein Rekurs an das Versicherungsgericht nach Art. 40 ff. des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, sGS 951.1) mit einer Rekursfrist von\n14 Tagen (Art. 47 Abs. 1 VRP). Gemäss Art. 48 Abs. 1 VRP ist der Rekurs der\nRekursinstanz schriftlich einzureichen. Er muss einen Antrag sowie eine Darstellung\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}