{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-07-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2007-24--KZL-200_2008-07-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6282&type=1563347022&cHash=54cffcc64885a7f02324886d75bcef95", "Checksum": "2223ca566083a6cba791cc68101e568e"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:03:55", "Num": ["AHV 2007/24, KZL 2007/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 24.07.2008 AHV 2007/24, KZL 2007/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 24.07.2008 AHV 2007/24, KZL 2007/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 24.07.2008 AHV 2007/24, KZL 2007/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46 ATSG, Recht auf Akteneinsicht, rechtskonforme Aktenführung, Pflicht zur Erstellung eines Aktenverzeichnisses; Art. 52 AHVG, Schadenersatzpflicht eines Verwaltungsrates für nicht geleistete bundes- und kantonalrechtliche Beiträge; Dauer Verantwortlichkeit eines Verwaltungsratsmitgliedes bis spätestens zum tatsächlichen Austritt aus dem Verwaltungsrat; vorliegend qualifiziertes Verschulden unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (kurze Dauer der nicht geleisteten Beiträge, nicht geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied, laufende Überprüfung der Geschäftsführung und Einholen von Auskünften) verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juli 2008, AHV 2007/24 und KZL 2007/16)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:03:55", "Checksum": "b1698cfe6696daad81cd1012b9e11a51", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 24.07.2008 AHV 2007/24, KZL 2007/16\nRegeste:\nArt. 46 ATSG, Recht auf Akteneinsicht, rechtskonforme Aktenführung, Pflicht zur Erstellung eines Aktenverzeichnisses; Art. 52 AHVG, Schadenersatzpflicht eines Verwaltungsrates für nicht geleistete bundes- und kantonalrechtliche Beiträge; Dauer Verantwortlichkeit eines Verwaltungsratsmitgliedes bis spätestens zum tatsächlichen Austritt aus dem Verwaltungsrat; vorliegend qualifiziertes Verschulden unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (kurze Dauer der nicht geleisteten Beiträge, nicht geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied, laufende Überprüfung der Geschäftsführung und Einholen von Auskünften) verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juli 2008, AHV 2007/24 und KZL 2007/16).\n\nB.d Im Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2007 reduzierte die SVA die\nSchadenersatzforderung auf Fr. 7'611.45 (bundesrechtliche Beiträge: Fr. 7'250.70;\nkantonalrechtliche Beiträge Fr. 360.75) und wies im Übrigen die Einsprache ab. Sie\nbegründete ihren Entscheid damit, dass der Einsprecher als Verwaltungsratsmitglied zu\neiner korrekten Abrechnung und pünktlichen Ablieferung der Beiträge verpflichtet\ngewesen sei. Dies habe er offensichtlich unterlassen und dadurch den Schaden\nmindestens grobfahrlässig verursacht. Eine allfällige Delegation seiner Pflichten an die\nanderen Verwaltungsratsmitglieder sei kein Exkulpationsgrund. Falls der Einsprecher\nohne Einfluss auf die Geschäftsführung gewesen wäre, hätte er sich über allfällige\nAusstände bei ihr erkundigen können und müssen. Offensichtlich sei für ihn das\nÜberleben seiner eigenen Unternehmung (A.___) wichtiger gewesen, als die\nÜberweisung der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge. So habe er dafür gesorgt,\ndass die Z.___ ag im Jahre 2006 die Mieten (mit Verzögerung, aber immerhin) an die\nA.___ überwiesen habe, während sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Beiträge\nund Nebenkosten des Jahres 2006 unbezahlt geblieben seien. Gemäss Eintragung im\nHandelsregister sei der Einsprecher am 27. Juni 2006 (also erst nach der\nKonkurseröffnung vom 16. Juni 2006) aus dem Verwaltungsrat zurückgetreten. Er\nhabe zwar beabsichtigt, am 10. Mai 2006 zurückzutreten, habe aber jedoch\nmindestens bis zum 12. Mai 2006 als Verwaltungsratsmitglied weiter geamtet. Da er bis\nzum Konkurs im Handelsregister als Verwaltungsratsmitglied eingetragen gewesen sei,\nwäre ihm die Veranlassung der Beitragszahlungen bis zum 15. Juni 2006 möglich\ngewesen. Somit hafte der Einsprecher für die bis zum 15. Juni 2006 fälligen und in\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRechnung gestellten Beiträge. Für die ab dem Konkurs entstandenen Kosten hafte er\nnicht mehr (act. G 11.1/243).\n\nC.\n\nC.a In der als \"Anzeige zur Beschwerde gegen eine Einspracheentscheidung\"\nbezeichneten Eingabe vom 24. Oktober 2007 an das Versicherungsgericht erhebt K.___\nBeschwerde. Er gibt an, die geforderten Unterlagen in den nächsten Tagen\naufzubereiten und nachzureichen (act. G 1). Der Eingabe vom 24. Oktober 2007 liegt\nder angefochtene Einspracheentscheid sowie eine E-Mail vom 24. Oktober 2007 an die\nSVA St. Gallen bei. Darin führt K.___ aus, dass er gegen den Einspracheentscheid\nBeschwerde einlegen werde (act. G 1.1).\n\nC.b Auf Aufforderung der Verfahrensleitung hin legt der Beschwerdeführer in der\nEingabe vom 10. November 2007 dar, weshalb er mit der geltend gemachten\nSchadenersatzforderung und dem angefochtenen Einspracheentscheid nicht\neinverstanden sei. Aus den Protokollen der Verwaltungsratssitzungen gehe hervor,\ndass er seiner Verantwortung nachgekommen sei und klare Aufträge an die\nGeschäftsleitung erteilt habe. Durch die Geschäftsführung (F.___ und D.___) sei ihm\nimmer wieder versichert worden, dass das Unternehmen auf Kurs sei. Vor diesem\nHintergrund sei er davon ausgegangen, dass alles korrekt ablaufe. F.___ habe den\nVerwaltungsrat absichtlich getäuscht. Auch anlässlich der Aktionärsversammlung für\neine Kapitalerhöhung seien falsche Zahlenangaben gemacht worden. Als ihm die\nLiquiditätsprobleme bekannt geworden seien, sei er sofort aktiv geworden. Am 18.\nApril 2006 habe der Verwaltungsrat F.___ freigestellt, damit der Verwaltungsrat ohne\nweitere Verdunkelungsgefahr mit dem Start der Aufräumarbeiten habe beginnen\nkönnen. Dabei habe er festgestellt, dass erhebliche Versäumnisse der Geschäftsleitung\nbestanden hätten. So habe namentlich eine aktuelle Buchhaltung gefehlt und eine\nDebitoren- und Kreditorenbuchhaltung sei nicht geführt worden. Die geschäftliche\nAdministration sei ein Chaos gewesen. F.___ habe jeden Abend die gesamten\nBuchhaltungsunterlagen nach Hause genommen, damit nichts habe kontrolliert werden\nkönnen. Er (der Beschwerdeführer) habe nach Erkennen der katastrophalen Lage\nvorgeschlagen, die Bilanz zu deponieren. Zudem sei er bereits am 5. Mai 2006 von\nseinem Verwaltungsratsmandat zurückgetreten. Auf Wunsch des Verwaltungsrates sei\ner aber bis zum 10. Mai 2006 geblieben, in der Hoffnung, dass in letzter Minute ein\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}