1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. Juli 2007 gutgeheissen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 20/20