Das kantonale Gerichtsverfahren im Sozialversicherungsrecht ist im Bereich der AHV kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Aus Art. 61 lit. g ATSG ergibt sich, dass die unterliegende beschwerdeführende Partei dem obsiegenden Versicherungsträger keine Parteientschädigung bezahlen muss. Andernfalls würde der Grundsatz der Kostenlosigkeit des Verfahrens unterlaufen. Die Parteientschädigung für die obsiegende beigeladene Partei ist nach Ansicht von Kieser vom unterliegenden Versicherungsträger zu übernehmen oder – wenn auch dieser obsiegt – aus der Gerichtskasse zu leisten. Eine Auferlegung an die beschwerdeführende Partei falle aufgrund von Art.