b HonO/SG, sGS 963.75). Da das vorliegende Verfahren sich für den Beschwerdeführer aufwändig gestaltete und sein Rechtsvertreter nicht zuletzt aufgrund der Beiladung mehrere Eingaben ans Gericht verfassen musste, erscheint es als gerechtfertigt, ihm eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.