© Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Jedenfalls drängt sich anhand der vorgelegten Akten und wirtschaftlichen Gegebenheiten eine Änderung des Beitragsstatuts des Beschwerdeführers per 1. Januar 2001 nicht auf. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).