Insgesamt bestand zwischen der Beigeladenen und dem Beschwerdeführer ein gewisses Unterordnungsverhältnis und die Beigeladene war in verschiedenen Punkten relativ umfassend weisungsberechtigt. Auch wenn der Beschwerdeführer über gewisse Freiheiten verfügte, so liegt dies eher in der Natur der Tätigkeit als Agenturleiter und stellt kein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Erwerbstätigkeit dar. 4. 4.1 Unter Würdigung der gesamten Umstände des Falles überwiegen die Hinweise auf das Vorliegen einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers.