Wie bereits erwähnt, wurde dem Beschwerdeführer die Übernahme des Informatiksystems vorgeschrieben (Ziff. 7). Auch in der Anstellung von Mitarbeitern war er wie erläutert zumindest weisungsgebunden (Ziff. 11). Desgleichen machte die Beigeladene zu Drucksachen und Werbeartikeln Vorschriften (Ziff. 13). Sie hatte zudem für den Beschwerdeführer eine Kranken- und Unfalltaggeldversicherung auf ihre Kosten abgeschlossen (Ziff. 15). Insgesamt bestand zwischen der Beigeladenen und dem Beschwerdeführer ein gewisses Unterordnungsverhältnis und die Beigeladene war in verschiedenen Punkten relativ umfassend weisungsberechtigt.