3.5.3 Vorliegend spricht auch eine Prüfung der arbeitsorganisatorischen Unabhängigkeit des Beschwerdeführers gegen eine selbstständige Erwerbstätigkeit. Dem Agenten war gemäss Agenturvertrag vom 30. September 2000 ein Gebiet klar zugeteilt; sogar Gebietsänderungen behielt sich die Beigeladene vor. Anspruch auf Ausschliesslichkeit in diesem Gebiet hatte der Agent explizit nicht. Sogar eine Wohnsitznahme in diesem Gebiet konnte von der Beigeladenen verlangt werden (Ziff. 3). Weiter behielt sich die Beigeladene Umteilungen von Versicherungsverträgen vor (Ziff. 4). Wie bereits erwähnt, wurde dem Beschwerdeführer die Übernahme des Informatiksystems vorgeschrieben (Ziff. 7).