Weisungsbefugnis hinsichtlich Arbeitsergebnis, -verfahren, -zeit, Verhalten am Arbeitsplatz usw. deutet auf eine unselbstständige Tätigkeit hin (Locher, a.a.O., § 22 Rz 19). Das Vorhandensein eines Unterordnungsverhältnisses weist ebenfalls eher auf unselbstständige Erwerbstätigkeit hin, ebenso die Pflicht zu persönlichen Aufgabenerfüllung (mit weiteren Hinweisen Käser, a.a.O., S. 119 Rz 4.26 f.).