Mit der Kündigung endeten somit auch jegliche finanziellen Verpflichtungen aus dem Vertrag betreffend Informatiksystem. Die übrigen von der Beigeladenen ins Recht gelegten Belege über Geschäftsunkosten des Beschwerdeführers weisen nur unbedeutende Beträge in zweioder dreistelliger Höhe auf und sind auch in ihrer Gesamtheit nicht erheblich (act. G 13.5). Da diese nach Vertragsauflösung mit dem Beschwerdeführer zudem allesamt von der Beigeladenen beglichen wurden, wie dies in solchen Fällen wohl üblich ist (act. G 13, S. 4 Ziff. b)aa)), traf den Beschwerdeführer auch diesbezüglich kein nennenswertes Risiko. 3.5